Sunday, 2 April 2017

Abschnitt 988 Forex


§ 988 BEGRIFFSBESTIMMUNG von § 988 Ein Finanzgeschäft mit Kapitalverlust oder Gewinn aus einer in Fremdwährung gehaltenen Anlage. Eine Section 988 Transaktion bezieht sich auf IRS Section 988, die auf alle Steuerjahre nach dem 31. Dezember 1986 angewendet wurde. Nach IRS-Regeln sind die meisten Gewinne aus Fremdwährungstransaktionen als ordentliches Einkommen zu behandeln, sei es von einer Einzelperson oder einer Gesellschaft erworben. Gewinne und Verluste aus diesen Transaktionen werden in der Regel außerhalb eines Gewinns oder Verlusts aufgrund von Wechselkursveränderungen zwischen dem US-Dollar und der Fremdwährung betrachtet. 988 Transaktionen beinhalten die übrigen Inhaber von ausländischen Anleihen (die Zinsen und Grundsätze in einer im Allgemeinen nicht funktionalen Währung erhalten), Fremdwährungs-Futures oder andere Derivate sowie abgegrenzte Aufwendungen oder Einnahmen in einer Fremdwährung. BREAKING DOWN Abschnitt 988 Zu den gebräuchlichsten Wertpapieren gehören: Futures-Positionen, Devisenpositionen und internationale Anleihen. Zum Beispiel, wenn eine US-Bank eine Anleihe ausgibt, die auf den Euro lautet. Es gilt als 988 Transaktion. Wenn ein Investor eine Wahl vor der Transaktion abgibt, kann er oder sie in der Lage sein, den Gewinn oder Verlust auf eine bestimmte Investition als Kapitalgewinn und nicht als gewöhnliches Einkommen zu klassifizieren. Dies gilt in der Regel für Termingeschäfte, Optionen und Futures.26 US-Code 988 - Behandlung bestimmter Fremdwährungstransaktionen a) Allgemeine Regel Ungeachtet einer anderen Bestimmung dieses Kapitels (1) Behandlung als ordentliche Erträge oder Verluste In diesem Abschnitt werden Fremdwährungsgewinne oder - verluste, die einer Transaktion von § 988 zuzurechnen sind, gesondert berechnet und als ordentliches Einkommen oder Verlust (je nach Fall) behandelt. (B) Sonderregel für Terminkontrakte usw. Sofern in den Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, kann ein Steuerpflichtiger wünschen, jeglichen Fremdwährungsgewinn oder - verlust, der einem Terminkontrakt, einem Futures-Kontrakt oder einer in Ziffer 1 Buchstabe c) (B) (iii) der ein Kapitalvermögen in den Händen des Steuerpflichtigen ist und der nicht Teil einer Straddle ist (im Sinne von § 1092 c), ohne Rücksicht auf Absatz (4) davon als Kapitalgewinn oder Verlust (falls zutreffend), wenn der Steuerpflichtige diese Wahl trifft und diese Transaktion vor dem Ende des Tages, an dem diese Transaktion abgeschlossen ist (oder so früh wie der Sekretär vorschreiben kann) identifiziert. (2) Gewinne oder Verluste, die als Zinsen für bestimmte Zwecke behandelt werden. Soweit in den Verordnungen vorgesehen, wird jeder nach dem Abs. 1 als ordentliche Ertrag oder Verlust erfasste Betrag als Zinsertrag oder Aufwand behandelt (je nach Fall). Soweit in den Verordnungen nichts anderes bestimmt ist, wird im Falle eines Betrags, der nach dem Absatz (1) als ordentliches Einkommen oder Verlust (ohne Rücksicht auf Absatz (1) (B) behandelt wird, die Quelle dieses Betrags unter Bezugnahme auf den Wohnsitz bestimmt Des Steuerpflichtigen oder der qualifizierten Geschäftseinheit des Steuerpflichtigen, auf dessen Büchern der Vermögenswert, die Haftung oder der Einkommen oder Aufwand ordnungsgemäß reflektiert wird. (B) Wohnsitz Für die Zwecke dieses Unterabschnitts (i) Im Allgemeinen ist der Wohnsitz einer Person im Falle eines Einzelnen, das Land, in dem diese Einzelpersonen Steuern (wie in Abschnitt 911 (d) (3) definiert ist, ist (Im Sinne einer Ziffer 7701 (a) (30)), der Vereinigten Staaten und im Falle eines Unternehmens, einer Partnerschaft, eines Vertrauens , Oder Nachlass, der nicht eine Person der Vereinigten Staaten ist, ein anderes Land als die Vereinigten Staaten. Wenn ein Einzelner kein Steuerhaus hat (wie so definiert), so ist der Wohnsitz dieser Person die Vereinigten Staaten, wenn diese Person ein Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten oder ein ansässiger Ausländer ist und ein anderes Land als die Vereinigten Staaten ist, wenn diese Person Ist kein Staatsbürger oder ein ansässiger Ausländer. Im Falle eines qualifizierten Geschäftsbereichs eines Steuerpflichtigen (einschließlich eines Einzelnen) ist der Wohnsitz dieser Einheit das Land, in dem sich der Hauptgeschäftssitz eines solchen qualifizierten Geschäftsbereichs befindet. (Iii) Sonderregel für Partnerschaften Soweit in den Verordnungen vorgesehen ist, erfolgt im Falle einer Partnerschaft die Ermittlung des Wohnsitzes auf Partnerebene. (C) Sonderregel für bestimmte verbundene Parteikredite Außer in dem Umfang, der in den Verordnungen vorgesehen ist, im Falle eines Darlehens durch eine US-amerikanische Person oder eine verwandte Person zu einer 10-prozentigen ausländischen Körperschaft, die auf eine andere Währung als die Dollar und bare Zinsen zu einem Satz von mindestens 10 Prozentpunkten höher als die Federal Mid-Term Rate (bestimmt nach § 1274 (d)) zum Zeitpunkt der Einreichung dieses Darlehens gelten folgende Regeln: Nur für Zwecke des Abschnitts 904 , So darf dieses Darlehen jährlich auf den Markt gebracht werden. Alle Zinserträge, die in Bezug auf dieses Darlehen für das steuerpflichtige Jahr erwirtschaftet werden, werden als Erträge aus Quellen in den Vereinigten Staaten in dem Umfang des Verlustes, der der Klausel (i) zuzurechnen ist, behandelt. Für die Zwecke dieses Unterabsatzes hat der Begriff der verbundenen Person die Bedeutung, die dieser Begriff nach § 954 (d) (3) gegeben hat, mit der Ausnahme, dass dieser Abschnitt angewandt wird, indem er die Person der Vereinigten Staaten für eine kontrollierte ausländische Körperschaft anstelle dieser Stelle ersetzt. (D) 10-prozentige im Besitz befindliche ausländische Körperschaft Der Begriff 10-prozentige ausländische Körperschaft bedeutet jede ausländische Körperschaft, in der die US-Person direkt oder indirekt mindestens 10 Prozent des Stimmrechts besitzt. (B) Fremdwährungsgewinn oder - verlust Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) Fremdwährungsgewinn Der Begriff Fremdwährungsgewinn bedeutet jeglicher Gewinn aus einer Transaktion im Abschnitt 988, soweit ein solcher Gewinn den Gewinn aufgrund von Wechselkursänderungen nicht übersteigt Oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahlungsdatum. (2) Fremdwährungsverlust Der Begriff Fremdwährungsverlust bedeutet jeglicher Verlust aus einer Transaktion in § 988, soweit der Verlust den Verlust aufgrund von Wechselkursänderungen am oder nach dem Buchungsdatum und vor dem Zahlungsdatum nicht übersteigt. (3) Besondere Regel für bestimmte Verträge usw. Im Falle eines § 988 Transaktionsvorschlags nach Absatz (c) (1) (B) (iii) ist ein Gewinn oder Verlust aus einer solchen Transaktion als Fremdwährungsgewinn oder Verlust (je nach Fall). (C) Sonstige Definitionen Für die Zwecke dieses Abschnitts (1) § 988 Transaktion (A) Im Allgemeinen bedeutet der Ausdruck "Transaktion 988" jede Transaktion, die in Buchstabe B beschrieben ist, wenn der Betrag, den der Steuerpflichtige berechtigt ist, Bezahlt) aufgrund einer solchen Transaktion auf eine nicht funktionale Währung lauten oder durch Bezugnahme auf den Wert von 1 oder mehr nicht funktionsfähigen Währungen bestimmt wird. (B) Beschreibung der Geschäfte Für die Zwecke des Unterabsatzes (A) sind in diesem Unterabsatz folgende Geschäfte beschrieben: der Erwerb eines Schuldinstruments oder der Schuldner im Rahmen eines Schuldinstruments. Abgrenzung (oder anderweitig unter Berücksichtigung) für die Zwecke dieses Untertitels jegliche Aufwands - oder Bruttoeinnahmen oder Einnahmen, die nach dem Zeitpunkt, an dem sie abgegrenzt oder berücksichtigt wurden, zu zahlen oder zu erhalten sind. Eingehen oder Erwerb eines Terminkontrakts, eines Futures-Kontrakts, einer Option oder eines ähnlichen Finanzinstruments. Der Sekretär kann Vorschriften vorschreiben, ausgenommen die Klausel (ii) jede Klasse von Gegenständen, die unter Berücksichtigung derjenigen, die für die Zwecke dieses Abschnitts nicht erforderlich sind, aufgrund der geringen Beträge oder kurzer Zeiträume oder anderweitig erforderlich ist. (C) Besondere Regelungen für die Veräußerung nicht funktionsfähiger Währung (i) Allgemeines Im Falle einer etwaigen nicht funktionalen Währung wird diese Veräußerung als eine Transaktion im Sinne von § 988 behandelt, und jeder Gewinn oder Verlust aus dieser Transaktion wird als Fremdwährung behandelt Gewinn oder Verlust (je nach Fall). (Ii) Nicht funktionsfähige Währung Für die Zwecke dieses Abschnitts ist der Begriff der nicht funktionsfähigen Währung Münzen oder Währung und nicht funktionalwährungsbezogene Forderungen oder Termineinlagen oder ähnliche Instrumente, die von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut emittiert werden. (D) Ausnahmen für bestimmte, auf dem Markt befindliche Instrumente Die Ziffer iii) des Unterabsatzes (B) gilt nicht für einen geregelten Futures-Kontrakt oder eine Nonquity-Option, die gemäß § 1256 am letzten Tag des Steuerjahres vermarktet werden. (Ii) Wahl Der Steuerpflichtige kann eine Klausel (i) nicht für diesen Steuerpflichtigen anwenden. Eine solche Wahl gilt für Verträge, die zu irgendeinem Zeitpunkt während des steuerpflichtigen Jahres, für das diese Wahl getätigt wird, oder eines darauffolgenden steuerpflichtigen Jahres stattfinden, es sei denn, diese Wahl wird mit Zustimmung des Sekretärs aufgehoben. (II) Zeit für die Wahl Soweit in den Verordnungen vorgesehen ist, wird am oder vor dem 1. Tag eines solchen steuerpflichtigen Jahres eine Wahl nach Ziff. (I) für ein steuerpflichtiges Jahr (oder spätestens am oder vor dem 1. Tag) erfolgen Ein solches Jahr, in dem der Steuerpflichtige einen in Ziffer i) beschriebenen Vertrag hält. (III) Besondere Regel für Partnerschaften usw. Im Falle einer Partnerschaft wird von jedem Partner eine Wahl nach Ziffer (I) gesondert abgegeben. Eine ähnliche Regelung gilt im Falle einer S-Gesellschaft. (Iii) Behandlung bestimmter Partnerschaften Dieser Unterabsatz gilt nicht für Einkünfte oder Verlust einer Partnerschaft für ein steuerpflichtiges Jahr, wenn eine solche Partnerschaft nach diesem Buchstabe (ii) (V) für dieses Jahr oder ein vorangegangenes Jahr eine Wahl nach Buchstabe E) (E) Sonderregelungen für bestimmte Fonds Im Falle eines qualifizierten Fonds gilt die Ziffer iii des Absatzes B nicht für alle Instrumente, die nach § 1256 auf dem Markt vermarktet würden, wenn sie am letzten Tag des steuerpflichtigen Jahres abgehalten würden (Bestimmt nach der Anwendung der Klausel (iv)). (Ii) Sonderregel, wenn die Wahlpartnerschaft nicht erfüllt ist Wenn eine Partnerschaft eine Wahl unter Ziffer iii (V) für jedes steuerpflichtige Jahr trifft und eine solche Partnerschaft einen Nettoverlust für dieses Jahr oder jedes nachfolgende Jahr von den in Ziffer ( I) gelten die Regeln der Klauseln (i) und (iv) für ein solches Verlängerungsjahr, ob diese Partnerschaft ein qualifizierter Fonds für dieses Jahr ist oder nicht. (Iii) Qualifizierter Fonds definiert Für die Zwecke dieses Unterabsatzes bezeichnet der Begriff qualifizierter Fonds jede Partnerschaft, wenn er während des jeweiligen Steuerjahres (und in jedem vorangegangenen steuerpflichtigen Jahr, für das eine Wahl nach Teilabschnitt (V) angewandt wird) eine solche Partnerschaft hat Mindestens 20 Partner und kein einzelner Partner besitzt mehr als 20 Prozent der Kapitalanteile oder Gewinne der Partnerschaft, die Haupttätigkeit dieser Partnerschaft für ein solches steuerpflichtiges Jahr (und jedes dieser vorsteuerpflichtigen Jahr) besteht aus dem Kauf und Verkauf von Optionen, Futures Oder vorwärts in Bezug auf Rohstoffe, mindestens 90 Prozent des Bruttoeinkommens der Partnerschaft für das Steuerpflichtige Jahr (und für jedes der vorangehenden Steuerpflichtigen) bestand aus Einkommen oder Gewinnen, die in Unterabsatz (A), (B) oder ( G) des § 7704 (d) (1) oder Gewinn aus dem Verkauf oder der Veräußerung von zur Veräußerung von Zinsen oder Dividenden gehaltenen Vermögenswerten, nicht mehr als ein De-minimis-Betrag des Bruttoeinkommens der Partnerschaft für das steuerpflichtige Jahr (und Jedes solche vorsteuerpflichtige Jahr) wurde aus dem Kauf und Verkauf von Rohstoffen abgeleitet, und eine Wahl nach diesem Unterabsatz gilt für das steuerpflichtige Jahr. Für jedes steuerpflichtige Jahr ist eine Wahl unter Ziffer (V) zu leisten, die am oder vor dem 1. Tag des betreffenden Steuerjahres erfolgt (oder später, am oder vor dem 1. Tag des Jahres, in dem die Genossenschaft über ein Instrument verfügt, auf das sich die Klausel bezieht (ich)). Eine solche Wahl gilt für das steuerpflichtige Jahr, für das und alle nachfolgenden steuerpflichtigen Jahre, sofern nicht mit Zustimmung des Sekretärs widerrufen wird. (Iv) Behandlung bestimmter Währungsverträge Außer in den Fällen, in denen bei einem qualifizierten Fonds ein Bank-Forward-Kontrakt, ein Devisenterminkontrakt, der an einer Devisenhandelsbörse gehandelt wird, oder in dem Umfang, (II) Kurzfristige kurzfristige Gewinne und Verluste Im Falle eines Instruments, das im Sinne des Abschnitts 1256 des Vertrages nach Ziffer I behandelt wird, ist der Vertrag im Sinne des § 1256 Abs. Unterabsatz (A) des § 1256 Buchst. A Ziff. 3 wird durch den Ersatz von 100 Prozent für 40 Prozent (und Unterabsatz (B) dieses Abschnitts nicht angewandt) angewandt. (V) Besondere Bestimmungen für die Klausel (iii) (I) (I) Bestimmte persönlich haftende Gesellschafter Das Interesse einer persönlich haftenden Gesellschafterin in der Partnerschaft gilt nicht, die 20-prozentigen Eigentumsanforderungen der Klausel (iii) (I) Für jedes steuerpflichtige Jahr der Partnerschaft, wenn für das steuerpflichtige Jahr des Partners, in dem dieses Partnerschaftssteuerpflichtiges Jahr endet, ein solcher Partner (und jede Körperschaft, die eine konsolidierte Rendite mit einem solchen Partner einreicht) keine ordnungsgemäße Erträge oder Verluste aus einer Transaktion, Ist Fremdwährungsgewinn oder - verlust (je nach Fall). (II) Behandlung der Anreizvergütung Für die Zwecke der Klausel (iii) (I) werden die Einkünfte, die einer Kollektivgesellschaft als Anreizvergütung auf der Grundlage von Gewinnen und nicht als Kapital zuzurechnen sind, bei der Festlegung dieser Partner nicht berücksichtigt Partnerschaft. (III) Behandlung von steuerfreien Partnern Das Interesse eines Partners in der Partnerschaft ist nicht so zu behandeln, als ob er die Erfüllung der 20-Prozent-Eigentumsanforderungen der Ziffer iii (I) nicht erfüllt, wenn kein Einkommen vorliegt Eines solchen Partners aus dieser Partnerschaft unterliegt der Steuer nach diesem Kapitel (ob direkt oder über 1 oder mehr Pass-Through-Unternehmen). (IV) Durchsetzungsregel Bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen der Klausel (iii) (I) in Bezug auf eine Partnerschaft erfüllt sind, wird, soweit in den Verordnungen vorgesehen, kein Interesse an einer solchen Partnerschaft, die von einer anderen Partnerschaft gehalten wird, behandelt Anteilig von den Partnern in einer solchen Partnerschaft. (Vi) Sonstige Sonderregelungen Für die Zwecke dieses Unterabsatzes (I) Verwandte Personen Die Anteile an der Partnerschaft von Personen, die sich gegenseitig beziehen (im Sinne der Abschnitte 267 Buchstabe b und 707 Buchstabe b), werden von 1 gehalten Person. Verweise auf eine Partnerschaft müssen einen Verweis auf einen Vorgänger davon enthalten. (III) Unbeabsichtigte Kündigungen Regeln, die den Regeln des § 7704 (e) entsprechen, gelten. (IV) Behandlung bestimmter Schuldinstrumente Für die Zwecke der Klausel (iii) (IV) ist jedes Schuldinstrument, das eine Transaktion des § 988 ist, als Ware zu behandeln. (2) Buchungstermin Der Begriff Buchungstermin bedeutet bei einer in Absatz 1 Buchstabe B Ziffer i genannten Transaktion das Erwerbsdatum oder bei dem der Steuerpflichtige zum Schuldner wird oder im Falle einer beschriebenen Transaktion In Absatz (1) (B) (ii) das Datum, an dem aufgelaufen oder anderweitig berücksichtigt wurde. Der Auszahlungstermin bezeichnet das Datum, an dem die Zahlung geleistet oder empfangen wird. (4) Schuldinstrument Der Begriff Schuldinstrument bedeutet eine Anleihe, Schuldverschreibung, Schuldverschreibung oder Bescheinigung oder sonstige Verschuldungserklärungen. Soweit in den Verordnungen vorgesehen, enthält diese Bezeichnung Vorzugsaktien. (5) Sonderregelungen, bei denen der Steuerpflichtige eine Lieferung trifft oder abgibt, wenn der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit einer in Absatz 1 Buchstabe B Ziffer iii beschriebenen Abweichung 988 Transaktion übernimmt oder erbringt, wird ein Gewinn oder Verlust (bestimmt, als ob der Steuerpflichtige verkauft hätte Vertrag, Option oder Instrument zu dem Zeitpunkt, an dem er zu diesem Zeitpunkt den Marktwert bezahlt oder getätigt hat), werden in der gleichen Weise anerkannt, wie wenn ein solcher Vertrag, eine Option oder ein Instrument verkauft wurde. (D) Behandlung von 988 Sicherungsgeschäften Soweit in den Regelungen vorgesehen ist, sind alle Transaktionen, die Teil eines solchen 988 Absicherungsgeschäfts sind, wenn ein Teil des Geschäftsbereichs 988 Teil eines 988 Absicherungsgeschäfts ist, als einzelne Transaktion integriert und behandelt oder anderweitig behandelt Konsequent für die Zwecke dieses Untertitels. Für die Zwecke des vorstehenden Satzes ist die Feststellung, ob eine Transaktion ein Transaktionspapier 988 ist, ohne Rücksicht darauf zu bestimmen, ob diese Transaktion ansonsten gemäß den Paragraphen 475 oder 1256 als marktüblich bezeichnet wird, und diese Frist schließt keine Transaktionen mit ein Zu denen eine Wahl nach Unterabschnitt (a) (1) (B) erfolgt. Die Abschnitte 475, 1092 und 1256 gelten nicht für eine von diesem Unterabschnitt erfasste Transaktion. (2) 988 Absicherungsgeschäft Für die Zwecke des Absatzes (1) bedeutet der Begriff 988 Sicherungsgeschäft jede Transaktion (A), die vom Steuerpflichtigen eingegangen ist, um in erster Linie das Risiko von Währungsschwankungen in Bezug auf Eigentum zu verwalten, das von der Gesellschaft gehalten oder gehalten wird Steuerpflichtigen oder das Risiko von Währungsschwankungen in Bezug auf aufgenommene oder zu leistende Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen durch den Steuerpflichtigen zu verwalten und vom Sekretär oder dem Steuerpflichtigen als 988 Absicherungsgeschäft zu identifizieren. (E) Antrag auf Einzelpersonen Die vorstehenden Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Geschäfte, die von einer Person, die eine persönliche Transaktion ist, eingegangen sind. (2) Ausschluss für bestimmte persönliche Geschäfte Wenn die nicht funktionale Währung von einer Person in einer Transaktion entsorgt wird und diese Transaktion eine persönliche Transaktion ist, wird für diese Untertitel kein Gewinn aufgrund von Wechselkursänderungen nach dieser Währung anerkannt Erworben von einer solchen Person und vor dieser Disposition. Der vorstehende Satz findet keine Anwendung, wenn der Gewinn, der ansonsten bei der Transaktion anzumelden wäre, 200 übersteigt. (3) Persönliche Geschäfte Für die Zwecke dieses Unterabschnitts bezeichnet der Begriff "persönliches Geschäft" jede von einem Einzelnen eingegangene Transaktion Jede Transaktion in dem Umfang enthalten, in dem die Aufwendungen, die für diese Transaktion ordnungsgemäß zurechenbar sind, den Anforderungen des § 162 entsprechen (mit Ausnahme der Reisekosten gemäß Absatz (a) (2)) oder Abschnitt 212 (mit Ausnahme des Teils des Abschnitts 212, der sich auf die Kosten bezieht Im Zusammenhang mit Steuern). 1999Subsec. (D) (2) (A) (i), (ii). Pub L. 106170 ersetzt zu verwalten, um zu reduzieren. 1997Subsec. (E). Pub L. 10534 geänderte Überschrift und Text der Unterschrift (E) allgemein. Vor der Abänderung lautet der Text wie folgt: Dieser Abschnitt gilt für § 988 Transaktionen, die von einem Einzelnen eingegangen werden, nur in dem Umfang, in dem die für diese Geschäfte ordnungsgemäß zurechenbaren Aufwendungen den Anforderungen des § 162 oder 212 entsprechen (mit Ausnahme des Teils des Abschnitts 212 Aufwendungen im Zusammenhang mit Steuern). 1993Subsec. (D) (1). Pub L. 10366 substituierter Abschnitt 475 oder 1256 für Abschnitt 1256 und Abschnitte 475, 1092 und 1256 für die Abschnitte 1092 und 1256. 1989Subsec. (ein). Pub L. 101239 eingeführte einleitende Bestimmung Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Kapitels. 1988Subsec. (A) (3) (B) (i). Pub L. 100647. 1012 (v) (8), endlich eingefügt Wenn ein Einzelner kein Steuerhaus hat (wie es so definiert ist), ist der Wohnsitz dieser Person die Vereinigten Staaten, wenn diese Person ein Staatsbürger der Vereinigten Staaten ist Ansässigen Ausländer und ist ein anderes Land als die Vereinigten Staaten, wenn diese Person kein Staatsbürger oder Staatsangehöriger ist. Subsec. (C) (1) (B) (iii). Pub L. 100647. 6130 (a), sobald diese Urkunde nach § 1256 auf den Markt gebracht worden wäre, wenn sie am letzten Tag des steuerpflichtigen Jahres nach einem ähnlichen Finanzinstrument gehalten wird. Pub L. 100647. 1012 (v) (6), geändert c. (Iii) allgemein. Vor Änderung, cl. (Iii) wie folgt zu lesen: Erfassung oder Erwerb eines Terminkontrakts, eines Futures-Kontrakts, einer Option oder eines ähnlichen Finanzinstruments, wenn dieses Instrument am Ende des steuerpflichtigen Jahres nach § 1256 nicht markiert ist. (C) (1) (C) (i) (II). Pub. L. 100647. 1012 (v) (3) (B), geänderte Subcl. (II) im allgemeinen. Vor der Änderung, subcl. (II) lautet wie folgt: Für die Bestimmung des Fremdwährungsgewinns oder - verlusts aus dieser Transaktion werden die Absätze 1 und 2 des Absatzes b angewandt, indem sie den Erwerbszeitpunkt für den Buchungsdatum und die Veräußerung des Zahlungstermins ersetzen. Subsec. (C) (2) (C). Pub L. 100647. 1012 (v) (3) (C), unterbrochen (C), die bei einer unter Ziff. (1) (B) (iii) als das Datum, an dem die Position eingegangen oder erworben wurde. Subsec. (C) (3). Pub L. 100647. 1012 (v) (3) (D), geändert Par. (3) im allgemeinen. Vor der Änderung Par. (3) lautet wie folgt: Der Begriff Zahlungsdatum bedeutet (A) im Falle einer in Absatz 1 Buchstabe B Ziffer i oder ii genannten Transaktion, dem Tag, an dem die Zahlung geleistet oder empfangen wird, oder ( B) bei einer in Absatz (1) (B) (iii) beschriebenen Transaktion wird das Datum gezahlt oder eingegangen oder das Datum, an dem die Steuerpflichtigen in Bezug auf die Position beendet sind. Subsec. (D) (1). Pub. L. 100647. 1012 (v) (4), ersetzt diesen Untertitel für diesen Abschnitt. Geltungsdauer des Jahres 1999 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 106170 anwendbar auf alle Instrumente, die am oder nach dem 17. Dezember 1999 abgewickelt oder erworben wurden, sowie Lieferungen, die am oder nach dem 17. Dezember 1999 gehalten oder erworben wurden. Siehe Abschnitt 532 (d) der Kneipe. L. 106170. als eine Anmerkung unter Abschnitt 170 dieses Titels. Datum des Inkrafttretens von 1997 Die Änderungen, die in diesem Abschnitt zur Änderung dieses Abschnitts vorgenommen wurden, gelten für steuerpflichtige Jahre, die nach dem 31. Dezember 1997 beginnen. Geltungsdauer: 1993 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 10366 für alle steuerpflichtigen Jahre, die am oder nach dem 31. Dezember 1993 enden, mit besonderen Regeln für Steuerpflichtige, die zur Änderung von Buchhaltungsmethoden und für Bodenspezialisten und Market Maker erforderlich sind, siehe Abschnitt 13223 (c) von Pub. L. 10366. als wirksame Datumsnote unter § 475 dieses Titels aufgeführt. Geltungsdauer des Jahres 1989 Änderung Änderungsantrag von Pub. L. 101239 wirksam, soweit nicht anders angegeben, wie in der Bestimmung des Gesetzes über technische und allgemeine Erträge von 1988 enthalten, L. 100647, auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Abschnitt 7817 von Pub. L. 101239. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Gültigkeitsdatum 1988 Abänderung Die Änderung nach Unterabsatz A (A) zur Änderung dieses Abschnitts gilt in keinem Fall, in dem der Steuerpflichtige vor dem 11. Juni 1987 die Lieferung vornimmt oder vornimmt. Abänderung nach § 1012 (v) (3), (4), (6) (8) L. 100647 wirksam, sofern nicht anders angegeben, wie in der Bestimmung des Steuerreformgesetzes von 1986 enthalten, Pub. L. 99514. auf die sich diese Änderung bezieht, siehe Abschnitt 1019 (a) von Pub. L. 100647. als eine Anmerkung unter Abschnitt 1 dieses Titels. Die Änderungen, die in diesem Abschnitt zur Änderung dieses Abschnitts und Abschnitt 1092 dieses Titels vorgenommen wurden, gelten für Terminkontrakte, zukünftige Verträge, Optionen und ähnliche Instrumente, die nach dem 21. Oktober 1988 abgeschlossen oder erworben wurden. (2) Zeit für die Wahl. Die Zeit für die Wahl nach Buchstabe D) oder (E) des Abschnitts 988 Buchstabe c Ziffer 1 des Kodex von 1986 erlischt nicht vor dem Tag, an dem 30 Tage nach dem Tag der Verabschiedung dieses Gesetzes vom 10. November 1988 stattfinden . (3) Übergangsregeln Die Voraussetzungen des Abschnitts (IV) des § 988 (c) (1) (E) (iii) des Kodex von 1986 (gemäß Buchstabe b) gelten nicht für Zeiträume, die vor dem Zeitpunkt des Erlasses dieses Gesetzes liegen. (B) Im Falle eines Partners in einer bestehenden Partnerschaft werden die 20-prozentigen Eigentumsanforderungen des Ziff. (I) des § 988 Buchst. C Ziff. 1 Buchst. E Ziffer iii während eines Zeitraums während des Berichtszeitraums behandelt Die ein solches Partner nicht einen prozentualen Anteil am Kapital oder Gewinne einer solchen Partnerschaft von mehr als 33 Prozent (oder, wenn niedriger, der niedrigste der prozentualen Zinsen eines solchen Partners während eines früheren Zeitraums nach dem 21. Oktober 1988) besitzt, während dessen eine solche Partnerschaft besteht besteht). Für die Zwecke des vorstehenden Satzes bedeutet der Begriff bestehende Partnerschaft jede Partnerschaft, wenn diese Partnerschaft am 21. Oktober 1988 bestand und sich grundsätzlich an diesem Zeitpunkt beim Kauf und Verkauf von Optionen, Futures oder Forwards in Bezug auf Rohstoffe oder einer Registrierung beteiligt hat Die Aussage wurde in Bezug auf eine solche Partnerschaft mit der Securities and Exchange Commission am oder vor diesem Datum eingereicht, und diese Registrierungserklärung zeigte an, dass die Haupttätigkeit dieser Partnerschaft darin besteht, die in Ziffer i) genannten An - und Verkauf von Instrumenten zu verkaufen. Abschnitt, der für steuerpflichtige Jahre gilt, die nach dem 31. Dezember 1986 beginnen. Mit bestimmten Ausnahmen und Qualifikationen siehe Abschnitt 1261 (e) von Pub. L. 99514. als eine Anmerkung unter Abschnitt 985 dieses Titels. Schriftliche Bestimmungen für diesen Abschnitt Diese Dokumente, die manchmal auch als Private Letter Rules bezeichnet werden, stammen aus der IRS Written Determinations Seite der IRS veröffentlicht auch eine ausführlichere Erklärung dessen, was sie sind und was sie bedeuten. Die Sammlung wird täglich aktualisiert (am Ende). Es scheint, dass die IRS ihre Auflistung jeden Freitag aktualisiert. Beachten Sie, dass die IRS oft Titel Dokumente in einer sehr einfachen Vanille, doppelte Weise. Gehen Sie nicht davon aus, dass identisch betitelte Dokumente gleich sind oder dass ein späteres Dokument einen anderen mit demselben Titel ersetzt. Das ist unwahrscheinlich der Fall. Release-Termine erscheinen genau so, wie wir sie aus dem IRS bekommen. Manche sind eindeutig falsch, aber wir haben keinen Versuch gemacht, sie zu korrigieren, da wir in allen Fällen nicht richtig erraten haben und die Verwirrung nicht hinzufügen wollen. Wir verkürzen Ergebnisse bei 20000 Artikeln. Danach bist du auf eigene Faust.

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